Satzung

Satzung
 
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 
§1 
1. Der Verein führt den Namen "Kulturförderkreis Laaber e.V." und wurde am 22.02.2010 ist in das Vereinsregister Regensburg VR 200552 eingetragen. 
2. Er hat seinen Sitz in 93164 Laaber. 
3. Das Amtsgericht Regensburg ist der ausschließliche Gerichtsstand für den Verein. 
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
II. Zweck und Selbstlosigkeit 
§2 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 
2. Er will insbesondere das Kulturleben in der Marktgemeinde Laaber aktiv mitgestalten. Dies soll verwirklicht werden durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen und Vorträgen etc. im Markt Laaber sowie in dessen Umgriff und an anderen geeigneten Orten.
 
§3 
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
III. Mitgliedschaft und Beiträge 
§4 
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Vereine werden, die seine Ziele unterstützen. 
2. Über den schriftlich vorzulegenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. 
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversamrnlung entscheidet. 
§5 
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese kann auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. 
2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit sowie der sonstigen Leistungen ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 
IV. Organe 
§6 
Organe des Vereins sind 
a) Vorstand, Gesamtvorstand und 
b) die Mitgliederversammlung
 
V. Vorstand 
§7 
1. Der Verein wird vom Gesamtvorstand geleitet. Dieser besteht aus erstem und zweitem Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister. 
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
§8 
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
2. Für den zweiten Vorsitzenden gilt dies im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
 
VI. Mitgliederversammlung 
§ 9 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
2. Eine außerordentliche Mitgliederversamrnlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bzw. per eMail unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin. Anträge zur Mitgliederversamm1ung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Alle zwei Jahre wählt sie den Gesamtvorstand sowie zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversamm1ung zu berichten. 
5. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
 
§ 10 
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der die Versammlung leitet. 
2. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung abzuzeichnen. 
3. Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann nur von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
VII. Auflösung 
§11 
1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Er kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist in einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Versammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der dann anwesenden Mitglieder für den Beschluß zur Auflösung des Vereins ausreichend.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem Markt Laaber zu, der es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 18.01.2010 im Gasthaus Plank in Laaber beschlossen. 



Hier können Sie unsere Satzung als pdf-Datei herunterladen:

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